Naturwissenschaftliche Vereinigung Lüdenscheid e. V.
Satzung der Naturwissenschaftlichen Vereinigung Lüdenscheid e. V.
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet; Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Naturwissenschaftliche Vereinigung Lüdenscheid
e. V.", abgekürzt "NwV".
Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid und ist dort im Vereinsregister
eingetragen.
Sein Arbeitsgebiet ist das Südwestfälische Bergland, insbesondere
der Märkische Kreis.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Ziele des Vereins sind:
die Förderung der naturwissenschaftlichen Heimatforschung,
die Vermittlung naturwissenschaftlicher Bildung,
die Verbreitung des ökologischen Denkens und Handelns,
der aktive Einsatz im Umweltschutz, im Naturschutz und in der Landschaftpflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch Forschungsaufgaben, Stellungnahmen und Veröffentlichungen, Studienfahrten
und Lehrwanderungen, Vorträge und Gespräche sowie Jugendarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahme Jugendlicher unter 18 Jahren muss die Einwilligung der
Erziehungsberechtigten vorliegen.
Die Mitgliedschaft endet durch:
eine an den Vorsitzenden gerichtete schriftliche Austrittserklärung,
die mit Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
Tod
den Ausschluss, der bei vereinsschädigendem Verhalten durch den Vorstand,
der das Mitglied zwecks Anhörung zu laden hat, beschlossen wird.
Das Mitglied ist über den Beschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Bei seinem Einspruch, der innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des
Vorstandsbeschlusses einzulegen ist, entscheidet die
Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig,
die Nichtzahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung.
Mitgliedern, die sich während einer mehrjährigen Vereinszugehörigkeit
um die NwV verdient gemacht haben, kann durch die Jahreshauptversammlung
die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Sie entbindet von der Beitragszahlung und gestattet freien Eintritt zu den
Vortragsveranstaltungen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben
oder per E-Mail einberufen und ist unter diesen Voraussetzungen beschlussfähig - unbeschadet
der Zahl der erschienenen Mitglieder.
Nichtnatürliche Mitglieder nehmen ihre Rechte in der Jahreshauptversammlung
durch einen Vertreter wahr, der wie alle anderen Mitglieder eine Stimme hat.
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende, im Falle der
Verhinderung sein Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Vereinsmitglied mit der
Versammlungsleitung beauftragen.
Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn die ordnungsgemäße
Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Versammlung
fest und bestimmt einen Protokollführer.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins.
Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig
für:
Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstands,
Festlegung des Mitgliedsbeitrags,
Benennung von Ehrenmitgliedern,
Satzungsänderungen,
Entscheidung bei Widerspruch gegen Ausschluss eines Mitglieds,
Auflösung des Vereins.
Über die Versammlung schreibt der Protokollführer einen
Bericht. Der vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnende
Bericht ist dem Vorsitzenden vorzulegen.
§ 6 Vorstand
Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende.
Beide vertreten den Verein gemeinsam.
Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem:
der Kassenwart, der Schriftleiter sowie weitere Beisitzer (zum Beispiel
Arbeitskreisleiter, Leiter der Jugendgruppe ), deren Zahl und Aufgabe
durch die Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Ebenso wie für den
Vorsitzenden können auch für die anderen Vorstandsämter
Stellvertreter gewählt werden.
Der Vorstand kann jederzeit weitere NwV-Mitglieder zu seinen Sitzungen
laden. Sie üben nur eine beratende Funktion aus und haben bei Abstimmungen
kein Stimmrecht.
Die Mitglieder des Vorstands werden in der Jahreshauptversammlung auf zwei
Jahre gewählt.
Wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahre. Die Altersbeschränkung
gilt nicht für den Leiter der Jugendgruppe und seine Stellvertreter.
Wiederwahl ist zulässig.
Auch nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstands bleibt dieser bis zur Neuwahl
im Amt. Bei vorzeitiger Niederlegung eines Vorstandsamts kann der Vorstand
ein geeignetes Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der betreffenden
Aufgaben bis zur Jahreshauptversammlung betrauen.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand
in der in § 5 (1) bezeichneten Weise einberufen.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgiederversammlung
einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird.
§ 8 Beiträge
Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe
der Jahresbeiträge fest.
Der Beitrag ist im 1. Vierteljahr des Kalenderjahrs zu entrichten.
§ 9 Kassenprüfung
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder prüfen
jährlich die Kasse. Die Kassenprüfer dürfen nicht
dem Vorstand angehören, ihre Amtsdauer ist auf zwei Jahre beschränkt;
jedoch wird alljährlich ein Kassenprüfer durch Neuwahl ersetzt.
Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich. Bei Verhinderung
eines Kassenprüfers bestimmt der Vorstand ein anderes Mitglied.
§ 10 Haftpflicht
Zur Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche
vereinbart der Verein eine Haftpflichtversicherung,
deren Art und Umfang durch den Vorstand bestimmt werden.
Nehmen Gäste an Veranstaltungen der NwV teil, so
geschieht dies auf eigene Gefahr.
§ 11 Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
mit Monatsfrist einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das vorhandene Vermögen und die Unterlagen der NwV erhält bei
ihrer Auflösung das Naturschutzzentrum Märkischer Kreis oder,
falls dieses nicht mehr existiert, die Stiftung Märkisches Sauerland.
§ 12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Diese Satzung wurde beschlossen durch die Jahreshauptversammlung
am 26.02.2011.
Die Veröffentlichung dieser Satzung im Internet ist
ein Service der NwV Lüdenscheid. Im Zweifelsfall hat allein die gedruckte,
vom Amtsgericht genehmigte Fassung Gültigkeit.